Ständiger Aufenthaltsort gemäß Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Artikel 4 des Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen, welches die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen und die Kapitalflucht bezüglich der Einkommens- und Vermögenssteuer verhindern soll, (BOE vom 8. April 1968) besagt hinsichtlich des “ständigen Aufenthaltsortes” folgendes:

1. Als mit einem „ständigen Aufenthaltsort“ in einem der Vertragsstaaten im Sinne des vorliegenden Abkommen wird derjenige bezeichnet, der gemäß der Gesetzgebung des entsprechenden Landes in diesem durch seinen Aufenthalt, Wohnsitz, Geschäftssitz oder durch sonstige analog anwendbare Kriterien steuerpflichtig ist.

2. Im Falle der Steuerpflicht einer natürlichen Person in beiden Vertragsstaaten, gemäß Absatz 1., gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Die Person wird als ansässig in dem Land angesehen, in dem
sie einen festen Wohnsitz hat. Hat sie einen festen Wohnsitz
in beiden Vertragsstaaten, wird sie als in dem Staat „ansässig“
angesehen, in dem sie engere persönliche und wirtschaftliche
Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).

2. Sollte auch auf diese Weise kein Staat als Lebensmittelpunkt
festgestellt werden können oder hat die Person keinen festen
Wohnsitz in keinem der beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als
„ansässig“ in dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat.

3. Sollte der gewöhnliche Aufenthaltsort in beiden oder in keinem
der beiden Staaten bestehen, so gilt die Staatsangehörigkeit
als Zuordnungsregel.

4. Sollte die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keiner
der beiden Vertragsstaaten haben, so wird die „Ansässigkeit“
zu einem der Vertragsstaaten einvernehmlich entschieden.”

Somit ist die zuerst anzuwendende Regel die eines jeden Landes und nur im Falle eines Gesetzeskonfliktes kommen die Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 4 des Abkommens zur Anwendung.

In Spanien ist Artikel 9.1 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November bezüglich der Einkommenssteuer natürlicher Personen anwendbar (IRPF). Dort heißt es:

„Es wird angenommen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Dass er sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält.
Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen
der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in
einem anderen Staat. Im Falle der Zugehörigkeit zu einem der
Länder, die als Steuerparadies bezeichnet werden, kann die
Verwaltung den Beweis für die dortige Anwesenheit von mehr
als 183 Tagen während des Kalenderjahres verlangen.

Anwesenheiten in Spanien im Rahmen der kulturellen oder
humanitären nicht vergüteten Zusammenarbeit mit den
spanischen Behörden, werden nicht als Aufenthaltes im Sinne
des Absatzes 1 gezählt.

b) Dass sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die
Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet (direkt oder
indirekt).

Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß der oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.“

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  1. Ständiger Aufenthaltsort gemäß Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen | Profi.Org - 25. Feb, 2011

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