Artikel 4 des Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen, welches die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen und die Kapitalflucht bezüglich der Einkommens- und Vermögenssteuer verhindern soll, (BOE vom 8. April 1968) besagt hinsichtlich des „ständigen Aufenthaltsortes“ folgendes: 1. Als mit einem „ständigen Aufenthaltsort“…