Die spanischen Banken sind NICHT verpflichtet, die Erträge der Girokonten der Nicht-Residenten steuerlich abzuführen.
Kontoinhaber ohne ständige Niederlassung müssen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Kontoeröffnung ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Rahmen der Nicht-Residenten-Steuer nachweisen. Dieser Nachweis hat eine Gültigkeit von 2 Jahren. Als Nachweis gilt:
- Eine Erklärung, dass man in einem anderen Land Steuerinländer ist, keine ständige Niederlassung in Spanien hat, und sich verpflichtet jegliche Veränderungen mitzuteilen. Diese Erklärung entspricht dem im Anhang VI zur Ministerialanordnung vom 9.12.1999 (BOE 16. Dezember) veröffentlichten Modell.
- Eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes des Landes, in dem man Steuerinländer ist.
Dieser Nachweis der Nicht-Residenten-Steuerpflicht entspricht den Bedingungen des Abschnittes “Acreditación de la condición de no residente” (“Nachweis der Eigenschaft als Nicht-Resident“) und ist nicht identisch mit den Erfordernissen für die Befreiung von der Quellensteuer. Bis zur Vorlage des Nachweises nimmt die Bank keine neuen Lastschriften auf dem Konto vor. Nach Vorlage des Nachweises führt die Bank die Lastschriften jedoch erneut aus.
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